Die Gemeinde Hürtgenwald hält beharrlich an der Notwendigkeit zur Erstellung eines Flächennutzungsplanes und an der Ausweisung der drei vorgesehenen Vorrangflächen zur Windenergienutzung fest. Das wesentliche Element, durch den Flächennutzungsplan die Planung selber steuern zu können und in der Regel eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen der Gemeinde zu erwirken, ist im Wesentlichen richtig, wenn diie Standortuntersuchung rechtssicher ist. Ist sie es nicht ist der Flächennutzungsplan ungültig und die Ausschlusswirkung geht verloren.
In ihrer Standortuntersuchung schreibt das planende Büro VDH Projektmanagement GmbH:
"Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird ggf. die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits „vollgelaufen“ sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss."
Dies bedeutet das es keine Notwendigleit von Seiten des Gesetzgebers gibt weitere Flächen auszuweisen, da man bereits der Windenergie mit zwei Konzentrationszonen Raum gegeben hat. Die Notwendigkeit basiert alleine wirtschaftliches Interessen und auf das Betreiben der Gemeinde.
Dabei scheint man jedoch das eigentliche Ziel der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegenzuwirken, nun aus den Augen verloren zu haben, vermutlicherweise nicht zuletzt dadurch, dass man sich von Seiten der Gemeinde über die aktuelle Rechtslage nicht im Klaren ist. Dies scheint auch für den Windenergieerlass vom 11.07.2011 des Landes NRW zu gelten, welcher die Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen aufgestellt hat. Diese sind angesichts der kommunalen Planungshoheit jedoch unverbindliche Empfehlungen, die trotzdem zuweilen das Genehmigungsverfahren prägen (vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)).
Außerdem stellt der § 249 Abs. 1 BauGB die Unschädlichkeit der Ausweisung von zusätzlichen Konzentrationszonen für das bestehende gesamträumliche Grundkonzept eindeutig klar. Die Gemeinde kann sich also auf die Darstellung der zusätzlichen Flächen beschränken und muss nicht in einen neuen Gesamtabwägungsprozess, der auch die bestehenden Flächen einschließt, einsteigen [EZB Rn 7, 9 zu § 249 BauGB]. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit einen räumlichen Teilflächennutzungsplan zu erstellen, der insbesondere für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen in Betracht kommt, wenn bereits mit einer früheren (und weiterhin gültigen) Erstausweisung ein Konzept und somit eine Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet vorliegt. Die Gemeinde möchte aber einen erneuten Gesamtabwägungsprozess durchführen, in der sie die "alten" Konzentrationszonen zurücknimmt und diese ihre Ausschlusswirkung verlieren.
Außerdem ist es mitnichten so, dass ohne entsprechenden Flächennutzungsplan Windkraftanlagen ohne Einfluss der Gemeinde beliebig errichtet werden dürfen. Hier hat die Gemeinde die gesetzliche Verpflichtung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und die Zulassung durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern.
Um Klarheit in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu bringen, fassen wir diese weiter unten zusammen. Die Aspekte, die als Begründung für die Freihaltung der Konzentrationszone am Rennweg relevant sind, sind rot gekennzeichnet.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen:
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windkraftanlagen
Die Anlagenerrichtung setzt an Land bei allen Anlagen über 50 m Höhe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraus, die beim staatlichen Umweltamt zu beantragen ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG konzentriert die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des Bauplanungsrechts (BauGB), des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes, des Naturschutzrechts (BNatSchG), Luftverkehrsrechts (LuftVG) und Straßenrechts (FStrG).
Rechtlich bindend ist neben den Gesetzen nur der derzeit gültige Landesentwicklungsplan, nicht zukünftige. Abzustellen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beschlusses der FNP-Änderung. Erlasse und Leitfäden haben nur empfehlenden Charakter.
I. Keine Vorrangflächen im Flächennutzungsplan (FNP)
Liegt keine planerische Steuerung über Vorrangflächen im Flächennutzungsplan (FNP) von den kommunalen oder regionalen Planungsträgern vor, besitzen Windkraftanlagen grundsätzlich eine baurechtliche Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Sie können dem Außenbereich im Weg der Bauleitplanung zugewiesen werden, sind aber auch allein auf Grund der gesetzlichen Privilegierung möglich (BVerwGE 28, 148, 151). Eine Gemeinde ist dabei verpflichtet, die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB). Sie kann dabei die Zulassung von Windenergieanlagen im Rahmen der Anwendung des Geltendmachens von öffentlichen Belangen (§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Einzelfall steuern. Zu den öffentlichen Belangen zählen, wenn das Bauvorhaben:
· II: Bestehende Vorrangflächen im FNP
III: Gesamte Neuplanung von Vorrangflächen im FNP
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (seit 01.01.1997) besitzt die Gemeinde zudem die Möglichkeit des Planvorbehaltes durch die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung (Vorrangflächen) im Flächennutzungsplan. Mit dieser Steuerungsmöglichkeit sollte einem Wildwuchs und insbesondere einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegengewirkt werden (DStGB). Der Planungsvorbehalt umfasst folgende Aspekte:
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