Umfang der Planung

 

Die Standortanalyse der VDH GmbH ermittelt zwei Flächenkategorien: Potentialflächen und Konzentrationszonen. Die Potentialflächen sind solche Flächen, die nach Anwendung der "harten" (Schritt 1) und "weichen" (Schritt 2) flächigen Tabukriterien verbleiben. In einem Abwägungsschritt (Schritt 3) werden diese Potentialflächen nach zusätzlichen Kriterien miteinander verglichen. Am Ende der Abwägung werden einige der Potentialflächen zur Ausweisung als Konzentrationszonen empfohlen. Bei allen Flächen wurden nur solche berücksichtigt, auf denen sich mindestens 3 Anlagen (Windpark) realisieren lassen.

In der Potenzialstudie "Erneuerbare Energien NRW Teil 1 - Windenergie" hat das Land NRW  das machbare Potential sowohl mit als auch ohne Einzelanlagen ermittelt. Die folgende Abbildung zeigt das die Gesamtpotential für NRW, mit dem Stromertragsanteil aus Windparkflächen und Einzelanlagen für verschiedene Szenarien. Das NRWalt-Szenario berücksichtigt keine Waldflächen, das NRW-Leitszenario nur Nadelwaldflächen und das NRWplus-Szenario alle Walsgebiete. Nach Landesplanung soll das NRW-Leitszenario die Basis für die zukünftige Planung im nächsten Landesentwicklungsplan darstellen.

Ebenso enthält die Landespotentialstudie eine Aufstellung welche Gesamtpotentiale (Windpark + Einzelanlagen) sie in jeder Gemeinde sieht. Legt man für die Potentialanteile von Windparks und Einzelanlagen die Verteilung aus der obigen Graphik zugrunde, lassen sich die Landeswerte mit denen von der VDH ermittelten Werten in der folgenden Tabelle in Beziehung setzen.

  Standortanalyse VDH Potentialstudie NRW
(Leitszenario)
NRWplus-Szenario
Potentialflächen Gesamt / ha - 180 (2,0%) 375 (4,3%)
Potentialflächen Windpark / ha 569 (6,5%) 99 (1,1%) 236 (2,7%)
Konzentrationszonen Windpark / ha 296 (3,4%) - -
Installierbare Leistung Gesamt / MW - 54 87
Installierbare Leistung Windpark / MW - 30 55

Diese Zahlen zeigen, dass der Umfang der festgestellten Potentialflächen der VDH GmbH (6,5% des Gemeindegebietes) gegenüber den 1,1% des Landes deutlich zu ehrgeizig sind. Außerdem weist das Land bei seinen ermittelten Potentialen darauf hin, dass es zusätzliche Restriktionen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigen kann, da ihm die entsprechenden Informationen fehlen. Die vom Land ermittelten Potentiale sind also als Obergrenze zu sehen.

Auch die zu Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen übersteigen selbst die Potentialflächen im NRWplus-Szenario deutlich.

Das Land erwartet de facto lange nicht die in den Argumentationen angeführten 2% der Gemeindefläche von Hürtgenwald für die Windenergienutzung.

Potentialflächen außerhalb des Waldes

 

Der gültige Landesentwicklungsplan regelt, dass Wald nur dann für die Windenergie genutzt werden darf, wenn dies außerhalb des Waldes nicht möglich ist. In Hürtgenwald gibt es genügend Potentialflächen außerhalb des Waldes. Insbesondere lassen sich unter Berücksichtigung von "mehrkernigen" Konzentrationszonen selbst langfristige zukünftige Beitragswünsche (NRWplus-Szenario) der Landesregierung an Hürtgenwald zur Unterstützung der Windenergie bedienen. Die folgende Karte zeigt mögliche Potentialflächen ausschließlich für Windparks, d.h. ohne Einzelanlagen. Dunkellila kennzeichnet die möglichen Konzentrationszonen und WEA außerhalb des Waldes, ermittelt durch die Anwendung von rechtlich sicheren Tabukriterien (Schritt 1 und 2). Bestehende Anlagen sind lila dargestellt. Es ergibt sich ein maximales Potential von 28 Anlagen !

Potentiale für die Windkraft in Offenlandflächen von Hürtgenwald  und WEA in Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen
Potentiale für die Windkraft in Offenlandflächen von Hürtgenwald und WEA in Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen

Rechtssicherheit der Planung

Die Standuntersuchung (Anlage 4a) der Gemeinde Hürtgenwald wurde von der VDH Projektmanagement GmbH durchgeführt. Eine Flächennutzungsplanänderung basierend auf ihr ist aufgrund vielfältiger Vorgehens- und Abwägungsfehler nicht gegeben. Diese im Detail aufzuführen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig. Die gewünschte Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet ist somit verloren gegangen. Eine bestehende Ausschlusswirkung auf Basis der bereits vorhandenen Konzentrationszonen in Brandenberg und Raffelsbrand hätte durch kostensparendere Alternativen

  • Ausweisung zusätzlicher Zonen (nach §249 BauGB)
  • Teilflächennutzungsplan

erhalten werden können.

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